Satzung
Auszug aus der Satzung vom 19.10.2004
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege. Der Verein hat sich die Erhaltung der noch vorhandenen Zeugnisse der ehemaligen bayerischen Landesfestung Ingolstadt und die Erforschung von deren Geschichte zur Aufgabe gemacht. Dafür wird er auch mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln werben, insbesondere auch an den Schulen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Aufklärungsarbeit, Werbung, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen sowie Förderung von einschlägigen Publikationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Förderverein Bayerische Landesfestung Ingolstadt e.V. dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO und gehört zu den in § 5 Abs.1 Nr.9 KStG bezeichneten Körperschaften laut Bescheinigung des Finanzamtes Ingolstadt StNr.: 108/31552
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins, insbesondere auch aus zweckgebundenen Zuwendungen öffentlicher Einrichtungen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden und juristische Personen, deren Statut den Zwecken des Vereins nicht entgegensteht. Jeder Interessent an der Mitgliedschaft erhält ein Exemplar der Satzung. Mit dem Aufnahmeantrag, der auch das Geburtsdatum enthalten soll, erkennt der Bewerber die Satzung an. Beschränkt Geschäftsfähige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.
(2) Personen, die sich um die Erhaltung und/oder die Erforschung der Festung Ingolstadt oder auch um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
(4) Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Sie dürfen die Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes benutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
(2.1) Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(2.2) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung innerhalb der ersten 6 Wochen des Kalenderjahres zu bezahlen.
§ 8 Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung erlässt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitragsordnung, die die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen regelt. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Leistung des Mitgliedsbeitrages, nicht nachkommt, geht während seines Verzuges seiner Rechte verlustig.
§ 9 Austritt und Ausschluß
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(1.1) bei Tod,
(l .2) durch Austritt, der spätestens bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende des laufenden Geschäftsjahres dem l. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist,
(1.3) durch Ausschluss:
(1.3.1) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere der Satzung zuwidergehandelt wird, oder die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden,
(1.3.2) wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind, die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stören.
(1.3.3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
(3) Über einen Ausschluss gemäß 1.3 entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
(4) Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der (noch bestehenden) Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(1.1) die Mitgliederversammlung
(1.2) der Vorstand und
(1.3) das Kuratorium.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit eigenen Aufgaben geschaffen werden.
(3) Vorstandschaft, Kuratorium und freiwilliger Dienst können sich eine Geschäftsordnung geben.