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Radiale Kriegsstraßen

  1. Kriegsstraße "Gaimersheimer Weg"

    FlstNr. 2716 Gemarkung Ingolstadt FlstNr. 2421 ½ Gemarkung Gaimersheim Erbaut 1892 Bauart: War Ortsverbindungsweg, wurde militärseits als Kunststraße mit 0,20 m Packlage und 0,10 m hohe Dolomitbeschotterung ausgebaut. Straßenlänge 3.554 m, Fahrbahnbreite 4,00 m, Banketts beiderseits 0,50 m breit bekiest Die Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr übergeben. Das Ladegewicht war auf 80 Ztr. für Privatfuhrwerke beschränkt. Die neu angelegte Straße ist nach ihrer Vollendung je nach Lage in das Eigentum der Stadtgemeinde Ingolstadt bzw. Marktgemeinde Gaimersheim übergegangen und haben diese Gemeinden die Verpflichtung übernommen, die in ihrer Flur gelegenen Straßenstrecken im kriegsbrauchbaren Zustande zu unterhalten. /: Protokoll vom 30.Mai, 14.September und 17.November 1892 :/

  2. Weg in der Ortschaft Etting zur Umgehung des Engnisses, die Distriktstraße mit Umgehungsstraße verbindend

    FlstNr. 665 a Gemarkung Etting Erbaut 1892 Bauart: Bestand bereits als Weg und wurde militärseits durch eine 0,15 m hohe Aufschotterung verbessert. Straßenlänge 320 m, Fahrbahnbreite 5,00 m. Die Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Gemeinde Etting hat jegliche Unterhaltspflicht abgelehnt, jedoch erklärt sich das k. Bezirksamt Ingolstadt mit Zuschrift vom 21.Juli 1892 Nr. 2700 bereit, falls die Gemeinde den Unterhalt und die Reinhaltung nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend ausüben würde, gegen die Gemeinde jeweils von Amtswegen einzuschreiten.

  3. Fortsetzung des unter Ziffer 2 bezeichneten Weges bis zur Kriegsstraße von Fort von der Tann zum Fort IIIa westlich Etting

    FlstNr. 1377 ½ Gemarkung Etting FlstNr. 1377 ⅓ Gemarkung Etting Erbaut 1892 Bauart: War Feldweg, wurde militärseits mit Grundbau und Dolomitbeschotterung ausgebaut. Straßenlänge 336 m, Fahrbahnbreite 3.50 m, Banketts beiderseits 0,50 m breit bekiest. Die Straße ist unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Gemeinde Etting hat jegliche Unterhaltspflicht abgelehnt, jedoch erklärt sich das k.Bezirksamt Ingolstadt mit Zuschrift vom 21.Juli 1892 Nr. 2700 bereit, falls die Gemeinde den Unterhalt und die Reinhaltung nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend ausüben würde, gegen die Gemeinde jeweils von Amtswegen einzuschreiten.